Pflichten einer Erbengemeinschaft im Überblick
Hat ein Erblasser mehrere Erben, so bilden diese eine Erbengemeinschaft. Wir erklären, wie diese ausgestaltet ist und wie sich die Miterben gegenseitig verpflichten. Dabei ist insbesondere relevant, was passiert, wenn ein Erbe mit der Verpflichtung nicht einverstanden ist und wie sie dadurch gemeinsam haften.
Erbengemeinschaft erklärt
In der Regel hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, auf die im Erbfall sein Vermögen vollständig übergeht. Danach gehen die Kapitalanlagen in das gemeinsame Eigentum der Erben über. Dadurch entsteht eine föderierte Gemeinschaft, die als Erbengemeinschaft bekannt ist. Einzelne Miterben haben Anspruch auf einen Teil des Nachlasses, gemessen an ihrer Erbquote. Daher können die Erben die Erbschaft nur gemeinsam regeln. Das Vermögen wird gemeinschaftliches Eigentum, weil die Nachlassgläubiger ein Interesse an der Erhaltung der Erbschaft als alleiniger Haftungsgrundlage haben.
Rechtsfähigkeit der Erbengemeinschaft
Nach allgemeiner Meinung ist ein solches gemeinsames Erbe rechtlich nicht bindend. Vielmehr sind die meisten Menschen miteinander verwandt. Es wird über den Nachlass einem Sondervermögen zugeführt. Insbesondere Erbengemeinschaften sind im Vergleich zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ganz anders aufgestellt. Die Gründung einer GbR gemäß § 705 BGB erfolgt durch Abschluss eines Gesellschaftsvertrages. Sind hingegen mehrere Erben vorhanden, entsteht die Erbengemeinschaft durch Anwendung des Erbrechts. Ebenso ist die GbR auf die Erreichung eines gemeinsamen Ziels ausgerichtet, während die Denkmalgemeinschaft auf die Beilegung von Streitigkeiten ausgerichtet ist. Daher sind GbR und Erbgemeinschaften nicht vergleichbar. Daraus ist ersichtlich, dass GbR und Teilgemeinschaften nicht vergleichbar sind. Daher kann die Rechtsfähigkeit mancher Gemeinden nicht aus der Rechtsfähigkeit der GbR abgeleitet werden.
Verpflichtung der anderen Miterben durch die Erbengemeinschaft
Erbengemeinschaft an sich nicht verpflichtet
Miterben können etwa Restaurierungsarbeiten für Immobilien benötigen, um das Erbe zu erhalten. Entscheidend ist dann, ob alle Miterben an einen Vertrag gebunden sind. Zunächst ist zu beachten, dass die Miterbengemeinschaft mangels Geschäftsfähigkeit nicht selbst rechtlich gebunden werden kann. Vertragsverhältnisse können daher nur gegenüber einzelnen Miterben bestehen. Dies ist der Fall, wenn zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses tatsächlich alle Gesamtrechtsnachfolger von den Vertragsparteien vertreten werden.
Verpflichtung der Miterben über §§ 2038 Absatz 2, 745 Absatz 1 BGB
Folglich haben auch andere Miterben vertragliche Verpflichtungen und müssen daher bei Vertragsschluss von einer Partei wirksam vertreten werden. Dabei handeln die Vertragsparteien im Namen der Erbengemeinschaft. Damit wird deutlich, dass die Rechtsfolgen nicht nur die Vertragsparteien, sondern alle Miterben treffen. Allerdings geht es darum, ob es auch ein Vertretungsrecht zum Abschluss von Verträgen gibt. Das Vertretungsrecht kann sich aus § 2038 Abs. 2 BGB ergeben, das gilt für § 745 Abs. 1 BGB. Gemäß Unterabschnitt 745 des Artikels, da das Vertretungsrecht der Miterben nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt ist, sondern die Erbengemeinschaft handlungsfähig sein muss, gilt § 745 Abs. 1 BGB auch für das Vertretungsrecht in der Erbengemeinschaft.
Folglich sind Miterben berechtigt, angemessene Verwaltungsmaßnahmen zu ergreifen. Die Verwaltung umfasst alle praktischen und rechtlichen Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung, Sicherung oder Nutzung und Verbesserung der Werte des Kulturerbes. Sie müssen der Art des Gegenstandes dienen, im Interesse aller Miterben an einer angemessenen Bewertung liegen und dürfen keine wesentliche Änderung des Gegenstandes widerspiegeln. Bei der Bewertung wesentlicher Änderungen ist der Ausgangspunkt die gesamte Immobilie als Ganzes, nicht einzelne Ansprüche. Andernfalls wäre das Wegwerfen von Legacy-Gegenständen eine große Veränderung, daher sind solche Aktionen niemals angemessen. Zudem ist zu prüfen, ob vernünftige, finanziell gesinnte Miterben für die Maßnahme stimmen werden. Liegen diese Voraussetzungen vor, genügt ein Mehrheitsbeschluss nach der Größe des Nachlasses. Ausschlaggebend ist daher die Zahl der Erbfälle im Wege der gesetzlichen Erbfolge oder der freiwilligen Erbschaft.
Verpflichtung der Miterben gemäß § 2038 Absatz 1 BGB
Außerdem darf jeder Miterbe nur die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen nach § 2038 Abs. 1 Satz 2 BGB treffen. Eine Einigung über die erforderlichen Erhaltungsmaßnahmen ist insofern unwahrscheinlich, als die Gefahr besteht, dass das Gebiet versinkt oder sich ernsthaft verschlechtert, die anfallenden Kosten in einem angemessenen Verhältnis zum Nutzen der Erhaltung stehen und die Maßnahme zu dringend ist, um sie aufzuschieben. Verweigert daher einer der Miterben die Anwendung des Sicherungsmittels, kann der Alleinvertreter nicht bevollmächtigt werden.
Haftung der Miterben bei der Erbengemeinschaft
Haftung als Gesamtschuldner
Handelt es sich um eine Erbgemeinschaft, haften die Erben nach § 2058 gesamtschuldnerisch für die Schulden des Nachlasses. Dazu gehören nach § 1967 BGB die Schulden des Erblassers – also Verbindlichkeiten, die der Erblasser selbst bereits eingegangen ist, hatte bei Zeitpunkt der Erbschaft. Andererseits gehören dazu auch Erbschulden, also Verbindlichkeiten aus Erbschaft. Kommt der Vertrag nach Änderungen zustande, schließt der Wortlaut diese nicht in die Eigentumspflicht ein. Die Haftung geht jedoch über den Wortlaut der sogenannten Nachlassverwaltungsschulden und Sterbebuchschulden hinaus. Dazu gehören Verpflichtungen, die während der Verwaltung des Nachlasses nach dem Tod entstanden sind, und Verpflichtungen, die die Erben während der Verwaltung des Nachlasses eingegangen sind. Angemessene Verwaltungsvorkehrungen sind daher Teil einer Sterbebuchschuld, wie z. B. einer Nachlassschuld.
Miterben haften gesamtschuldnerisch. Folglich haftet jeder Erbe gegenüber dem Gläubiger in vollem Umfang, sodass der Gläubiger wählen kann, wen er beanspruchen möchte. Allerdings erhielt er nur einmal einen Verweis. Gläubiger können auch den Ausgleich der Vermögenswerte des Miteigentums der Miterben verlangen, die sogenannte Miteigentumsforderung.
Haftungsbeschränkung
Außerdem muss festgelegt werden, für welches Vermögen die Erben haften. Da das BGB von § 1975 bis § 1992 festlegt, wie jeder Erbe seine Haftung auf das Erbe beschränkt, haftet jeder Erbe grundsätzlich mit seinem gesamten Vermögen für die Schulden des Erbes. Verbindlichkeiten entsprechen daher Erbschaft und persönlichem Eigentum.
Die Haftung kann durch Antrag auf Auflösung oder Beschränkung gemäß §§ 1980, 1981 BGB beschränkt werden. Das Vermögen wird dann getrennt und die Haftung des Erben auf die Erbschaft beschränkt. Die Vermögensverwaltung kann ohne besonderen Grund verhängt werden. Andererseits bedarf es bei der Insolvenz des Nachlasses besonderer Entdeckungsgründe. Dies gilt beispielsweise für insolvente Vermögen oder verschuldete Personen.
Wenn auch Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz nicht beantragt wurden, kann jeder Erbe gegenüber den Nachlassgläubigern die Dürftigkeitseinrede gemäß § 1990 BGB erheben. Dadurch beschränkt sich ebenfalls die Haftung auf den Nachlass. Dies ist möglich, wenn das Nachlassgericht einen Antrag auf Nachlassverwaltung mangels Masse ablehnen würde
Auch ohne Insolvenzantrag kann jeder Erbe nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) gemäß § 1990 BGB seine Armut gegenüber den Nachlassgläubigern verteidigen. Die Haftung bezieht sich daher nur auf das Erbe. Dies ist möglich, wenn das Erbgericht den Antrag auf Nachlassabwicklung mangels Masse ablehnt
Die letzte Möglichkeit der Haftungsbegrenzung besteht darin, einer Erbschaft vor der Erbteilung gemäß § 2059 Abs. 1 BGB zu widersprechen. Auch dann ist die Haftung auf Ihren Erbanteil beschränkt.
Fazit
Somit haften die Erben in der Erbgemeinschaft für die Verpflichtungen, die ein anderer Miterbe eingegangen ist, auch wenn sie damit gar nicht einverstanden sind. Dies kann durch einen Erbausschlag oder die Anfechtung der Erbschaft vermieden werden. Andernfalls kann die Haftung nur auf denjenigen, der erbt Teil beschränkt werden.
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