Kinder können durch Schenkung oder Erbschaft steuerfreies Vermögen von ihren Eltern erhalten. Diese Ausnahme ist in § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG definiert. Daher fällt zum Zeitpunkt der Übertragung keine Erbschafts- oder Schenkungssteuer an. Damit dies geschehen kann, müssen die Kinder nach dem Erbe zügig in die übertragene Immobilie einziehen.
Schenkungsteuer bei Übertragung von großem Vermögen vermeiden im Überblick
Wer einen größeren Nachlass durch eine Schenkung übertragen möchte, kann unter anderem einen Großteil, oder die gesamte Schenkungssteuer durch Investitionen in Bauprojekte vermeiden. Zu diesem Zweck können Sie eine GmbH & Co. KG gründen und ihre Vermögenswerte in sie einbeziehen.
Sie können sich von der GmbH &Co. KG kurz vor Abschluss des Bauvorhabens ihre Beteiligung an der gegründeten GmbH & Co. KG verschenken. Wichtig ist, dass die Immobilie noch nicht für Dritte verfügbar ist. Denn im konkreten Fall handelt es sich um eine Schenkung privilegierter Mittel. Der Beschenkte kann dann gegenüber dem Finanzamt erklären, dass es nach dem Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz zu 100 % steuerfrei sein muss.
Es sind jedoch einige Bedingungen daran geknüpft. Unter anderem wird eine Haltezeit von sieben Jahren vorausgesetzt. Gleichzeitig muss aber auch die Freistellungsvoraussetzungsprüfung bestanden werden.
Schenkungsteuer bei Übertragung von großem Vermögen vermeiden erklärt
Wenn Sie einen größeren Nachlass verschenken möchten, haben Sie allen Grund, die Schenkungssteuer möglichst zu vermeiden. Denn egal, ob Sie an Ihren Ehepartner, Ihre Kinder, nahe oder entfernte Verwandte oder auch an andere Schenker mit größerem Vermögen denken, die Schenkungssteuer kann in dieser Situation eine erhebliche Belastung darstellen. Das liegt zum einen an den relativ niedrigen Prämien für diese Größe. Andererseits kann der anzuwendende Steuersatz bis zu 50 % betragen. Allerdings gibt es im deutschen Schenkungs- und Erbschaftsteuerrecht Lücken, die zur legalen Umgehung der Schenkungssteuer genutzt werden können. Ein Beispiel möchten wir in diesem Artikel geben.
Ein Beispiel zur Vermeidung der Schenkungssteuer
Nehmen wir an, eine sehr wohlhabende Person, die wir Frau Müller nennen, ist bereit, sich von 100.000.000 € an liquiden Mitteln zu trennen. Den anwendbaren Steuerfreibetrag lassen wir im Grunde außer Acht, um uns nur rein auf das Gestaltungsmodell zu fokussieren.
Gestaltungsmodell, um die Schenkungsteuer zu vermeiden
Bauland erwerben und bebauen
Frau Müller verwendet nun ihr Vermögen, um ein bebaubares Grundstück zu kaufen. Mietwohnungen werden gebaut. Der Wert der Immobilie nach Fertigstellung beträgt 100.000.000 €. Um dieses Projekt zu realisieren, gründete Frau Müller die GmbH & Co. KG. Als Kommanditgesellschaft besitzt Frau Müller 100 % der Anteile. Frau Müller hält auch 100 % der Anteile der persönlich haftenden Gesellschafterin. An der Komplementär-GmbH ist Frau Müller auch zu 100 % beteiligt. Als nächsten Schritt tätigt Frau Müller die Einbringung des Grundstückes in ihre GmbH & Co. KG, wodurch das Bauvorhaben somit beginnen kann.
Alternativ kann man auch zuerst die GmbH & Co. KG gründen und im Anschluss per Einbringung das liquide Vermögen auf die Gesellschaft übertragen werden. Dadurch ist die Gesellschaft in der Lage, das Grundstück zu erwerben und zu bebauen.
Gesellschaftsbeteiligung verschenken
Kurz vor Fertigstellung des Bauvorhabens geht Frau Müller zum Notar, um ihre Gesellschaftsanteile an der GmbH & Co. KG als Geschenk an die Person Ihrer Wahl zu übertragen. Wichtig dabei ist, dass das 100.000.000 € Vermögen Dritten noch keiner weiteren dritten Person zur Verfügung steht. Ebenso sollte die beschenkte dritte Person kein nennenswertes Vermögen besitzen.
Rahmenbedingungen zur Vermeidung der Schenkungssteuer
Gesetzliche Ausnahmeregelungen
Es ist erwähnenswert, dass die Schenkungssteuer in jeder Situation gilt, unabhängig davon, ob ein so großes Vermögen in Form von Bargeld, Immobilien oder einer Beteiligung an einer Gesellschaft übertragen wird. Im Prinzip ist das richtig. Allerdings wird, wie in unserem Beispiel, das Vermögen der Gesellschaft steuerlich begünstigt. Mit diesen Sonderregelungen versucht der Gesetzgeber sicherzustellen, dass Betriebe weitergeführt werden können. Da die Regelung Mitarbeiter indirekt vor Kündigungen schützen soll, könnte sie eine Gefahr darstellen, wenn Empfänger solcher Geschenke versuchen, Schenkungssteuern auf diese Weise zu finanzieren. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber das Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht um Ausnahmeregelungen erweitert, die Schenkungssteuern reduzieren oder sogar vermeiden können.
Begünstigtes Vermögen vs. Verwaltungsvermögen
Um zu verstehen, warum die Schenkung in unserem Beispiel privilegiertes Vermögen ist, muss § 13b untersucht werden. 1, Nr. 2 ErbStG. Denn dort heißt es, dass die Anteile von Frau Midas zum zurechenbaren Vermögen gehören. Es kommt aber auch darauf an, um was für ein aktiv gespendetes Unternehmen es sich handelt. Denn handelt es sich beispielsweise nur um liquide Mittel, handelt es sich um Verwaltungsvermögen. Es wird versteuert. Diese Vorgehensweise gilt jedoch auch für unbewegliche Sachen, wenn sie Dritten zur Verfügung stehen (ErbStG § 13b Abs. 4 Nr. 1). Wenn Sie also Anteile an einem Unternehmen verschenken oder erben möchten, das darin Immobilien vermietet, werden Sie niemals von der Schenkungssteuer befreit. Der Schlüssel zum Erfolg unseres Gestaltungsmodells liegt darin, dass Verwaltungsvermögen grundsätzlich vorhanden ist, aber in der von uns genutzten Form vom Steuerrecht befreit und damit nicht steuerpflichtig ist, da hier das ebenso wichtige Kriterium der Übertragbarkeit fehlt. der Dritte hat. Da die Natur des Verwaltungsvermögens auf diese spezielle Situation jedoch nicht anwendbar ist, wird das von Frau Midas, implizit privilegierter Besitz sein.
Vollständige Vermeidung der Schenkungsteuer
Sieben Jahre Haltefrist
Im § 13a Abs. 1 ErbStG ist das Gesetz zur Erbschaftsteuerrecht geregelt, in dem die Besteuerung privilegierter Liegenschaften bestimmt wird. Nur 85 % der privilegierten Vermögen sind steuerbefreit.
Wir können daher den oben genannten Paragrafen nutzen, um die Schenkungssteuer vollständig zu vermeiden, unter Einbezug von § 13a 10 ErbStG. Denn hier eröffnen die Gesetze eine weitere Möglichkeit, die Sie nutzen können, wenn Sie den Käufer als Schenkung beim Finanzamt melden. Diese Alternative schafft faktisch die volle Steuerfreiheit, wenn unter anderem statt der sonst geltenden fünfjährigen eine siebenjährige Aufbewahrungsfrist verwendet wird.
Die zweite Grundvoraussetzung, die offengelegt werden muss, um die Schenkungsteuer vollständig zu vermeiden, betrifft das Gehalt im übertragenden Unternehmen. Dies muss mit einem entsprechenden kundigen Steuerberater besprochen werden.
Verschonungsbedarfsprüfung
Ein weiteres System, das in unserem Modell zur Vermeidung von Schenkungssteuern bei der Übertragung solch großer Vermögenswerte zu berücksichtigen ist, ist die Freistellungsprüfung. Der Schenker muss nachweisen, dass er nicht über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt, um die entsprechende Schenkungssteuer zu zahlen. Die Prüfung von Freistellungsansprüchen ist in § 28a ErbStG geregelt. Diese Sonderregelung gilt allerdings nur für sogenannte Großeinkäufe. Kurz gesagt, es ging um die Übertragung von mehr als 90.000.000 € an Vermögenswerten. Daher ist auch die Freistellungsvoraussetzungsprüfung wichtig.
Fazit
Mit diesem Gestaltungsmodell ist es möglich größere Nachlässe zu verschenken und gleichzeitig Schenkungssteuern zu vermeiden. Dieses Gestaltungsmodell kann auch auf andersartiges Weise genutzt werden. Die Obliegenheit der Immobilie, die keiner dritten Person zur Verfügung steht, kann auch bei bereits bestehenden Immobilien Anwendung finden. Beispielsweise ist dies der Fall bei leer stehenden Immobilien.
Wir sind keine Steuerberater, möchten Ihnen jedoch einen Anreiz und Hilfe für eventuell mögliche Besteuerungen geben. Eine vollumfängliche Vermögensplanung bedarf auch die Einbeziehung von optionalen steuerlichen Gesichtspunkten. Unsere Artikel ersetzen keine professionelle Beratung durch einen Steuerberater.
Warum eine ganzheitliche Finanzberatung?
Wir haben unsere Unternehmung so ausgerichtet, dass wir Sie ganzheitlich kompetent allen Finanzthemen betreuen und beraten können. Wir beraten zu den Themen Kapitalanlage in unserer Vermögensverwaltung, Privat- und Gewerbeversicherungen sowie Immobilienfinanzierungen.
Sie können bei uns Ihr Depot, Immobilien, Altersvorsorge, Versicherungen und Immobiliendarlehen digital über unsere App verwalten.
Dadurch bieten wir Ihnen den Vorteil, einen Ansprechpartner zu haben, der ein Gesamtbild von Ihren Finanzen hat. Vor allem ist dies relevant, weil einige Produkte voneinander abhängig sind und auch in Kombination einen deutlichen Mehrwert bieten. So können Sie sich sicher sein, ein lückenloses Finanzkonzept zu erhalten.
In juristischen und steuerlichen Themen vernetzen wir Sie mit unserem exklusiven Experten-Netzwerk, sodass wir Sie bei all Ihren Bedürfnissen, die besten Anwälte und Steuerberater zur Verfügung stellen können.