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Durch Nießbrauch an Kapitalerträgen Schenkungsteuer senken im Überblick

Wenn Sie über größere finanzielle Vermögenswerte verfügen, die Sie im Rahmen Ihrer Erbschaft an Ihre Kinder weitergeben möchten, können Sie Ihre Schenkungsteuer durch Nutzung von Nießbrauchsrechten optimieren. Die Erhöhung des Wechselkurses muss dann über die Nutzungsrechte auf Ihre Kinder übertragen werden. Aufgrund der niedrigen Zinsen ist auch die Schenkungssteuer gering. Gleichzeitig sinkt aber auch der Kapitalwert des angelegten Vermögens. Wechseln Sie jedoch später zu einer Kapitalanlage, die eine höhere Verzinsung zulässt, wirkt sich dies nicht rückwirkend auf die früher gezahlte Schenkungssteuer aus. Durch die Schenkung von Gesellschaftsanteilen an der GmbH & Co. KG hat eine entsprechend niedrigere Besteuerung ihrer Kinder.

Durch Nießbrauch an Kapitalerträgen Schenkungsteuer senken erklärt

Viele erfolgreiche Unternehmer haben ein privates Vermögen angehäuft, das sie eines Tages an ihre Kinder weitergeben wollen. Die anfallende Erbschafts- oder Schenkungssteuer wollen sie ihren Kindern aber ersparen. Es gibt viele verschiedene Möglichkeiten, dies zu erreichen. Die eine besteht darin, die Schenkungssteuern zu optimieren, indem Kapitalgewinne verwendet werden, die den eigenen Kindern zugeflossen wären.

Beispiel zur Senkung der Schenkungssteuer

Frau Müller hat mit Investments in unsere Aktien Vermögensverwaltung, BAP Capital Alpha Performance, ein Vermögen von 5.000.000 € aufgebaut. Auf der einen Seite möchte Sie dieses Vermögen nun weiter gewinnbringend anlegen. Andererseits macht sie sich auch Sorgen, dass ihr Vermögen eines Tages an ihren minderjährigen Sohn Max vererbt wird und sie bei der Übertragung des Eigentums eine erhebliche Steuer zahlen muss.

Umsetzung des Nießbrauchrechts

Im ersten Schritt ermittelten wir das Nutzungsrecht für den Sohn von Frau Müller. Es wird bereits als Schenkung besteuert, wenn auch mit einem relativ geringen Betrag. Im zweiten Schritt erhält Max von seiner Mutter steueroptimiertes Geldvermögen geschenkt.

Zuwendungsnießbrauch an Kapitalerträgen
Frau Müller gründet die GmbH & Co.KG. Als Kommanditgesellschaft besitzt sie 100 % der Kapitalanteile und auch Anteile an der GmbH. Zunächst nutzte sie die 5.000.000 € an Vermögenswerten, die sie in das Unternehmen eingebracht hatte. Mit dieser Finanzierung investiert die GmbH & Co. KG jetzt in niedrig verzinsliche Wertpapiere. Nehmen wir also an, dass Sophia Müller nur eine jährliche Rendite von 0,5 % auf diese Investition erwartet.

Nun werden die Genussrechte der Kapitalerträge der GmbH & Co. KG auf Max übertragen. Dies ist ein Zuwendungsnießbrauch, der steuerpflichtig ist und dem Finanzamt gemeldet werden muss. Das Finanzamt errechnet jetzt den Kapitalwert, und das Recht zur Nutzung von Veräußerungsgewinnen impliziert die Anwendung der Schenkungsteuer. Es basiert auf einem Faktor von 15.

Berechnung:
5.000.000 € x 0,5 % x 15 = 375.000 €

Der Schenkungsteuer zugrunde liegende Kapitalwert beträgt somit 375.000 Euro. Den Freibetrag von 400.000 € kann Max noch abziehen, die Schenkungsteuer auf den Nießbrauch ist also zu diesem Zeitpunkt noch steuerfrei. Wenn die Investition weit über 5.000.000 € liegt, also doppelt so viel, dann fällt natürlich eine Schenkungssteuer auf das Nutzungsrecht an, auch wenn es relativ klein ist. Dabei ist zu beachten, dass sich bei der Berechnung des Kapitalwerts des Nutzungsrechts auch die Beteiligungen an der GmbH & Co. KG ändern. Denn fließen Gewinne durch die Inanspruchnahme von Subventionen, mindert sich der Eigenkapitalwert der Unternehmensanteile um denselben Betrag. GmbH & Co. KG ist jetzt nur noch 625.000 € Wert.

Schenkung der Anteile an der GmbH & Co. KG
Doch wozu dient nun der Nießbrauch als Gestaltungsmittel, wenn bisher weder die eigentliche Schenkung des Vermögens stattfindet noch eine Schenkungsteuer anfällt? Um dies zu erläutern, müssen wir noch ein wenig weiter ausholen.

Änderung des Grades der Verzinsung
Wie wir wissen, investierte Frau Müller bislang nur in gering verzinsliche Anlageobjekte. Nach einiger Zeit wechselt sie aber die Anlagestrategie ihrer GmbH & Co KG. Sie soll jetzt mit einer Verzinsung von 5 % rechnen können. Vielleicht geht dies aber auch mit einer zukünftigen Änderung der Zinspolitik einher. Jedenfalls ist der Kapitalwert des Nießbrauchs jetzt ebenfalls auf das Zehnfache angestiegen. Statt dem ursprünglichen und bereits versteuerten Wert des Nießbrauchs von EUR 375.000 beträgt er jetzt EUR 3.750.000. Allerdings bleibt die Steigerung des Kapitalwerts hierbei für die zuvor entrichtete Schenkungsteuer irrelevant, weil die ursprüngliche Besteuerung abgeltende Wirkung hat.

Übertragung der Anteile an der GmbH & Co. KG
Nun geht Frau Weise zum nächsten Schritt über, der dem eigentlich Zweck ihres Vorhabens dient. Sie verschenkt ihrem Sohn ihre Unternehmensbeteiligungen, sodass Max alleiniger Inhaber aller Anteile ist. Jetzt löst auch dieser Vorgang eine Besteuerung aus. Doch bei der Berechnung der Schenkungsteuer muss das Finanzamt sowohl den Kapitalwert der Beteiligungen als auch den Nießbrauch an den Kapitalerträgen berücksichtigen. Allerdings geht man hierbei vom aktuellen Kapitalwert des Nießbrauchs aus statt von jenem, auf den Max zuvor Schenkungsteuer hatte zahlen müssen (sofern er hierzu keinen Freibetrag hätte nutzen können). Das Finanzamt errechnet den Kapitalwert der Anteile auf folgende Weise:

Berechnung:
EUR 5.000.000 x 5 % x 15 = EUR 3.750.000 derzeitiger Kapitalwert des Nießbrauchs

Berechnung:
EUR 5.000.000 – EUR 3.750.000 = EUR 1.250.000 Kapitalwert der Anteile an der GmbH & Co. KG

Auf diesen Betrag von EUR 1.250.000 fällt jetzt eine Schenkungsteuer an. Geht man davon aus, dass Max mittlerweile mindestens zehn Jahre älter geworden ist, dann kann er für diese Schenkung erneut einen Freibetrag von EUR 400.000 ansetzen. Dadurch blieben weiterhin EUR 850.000 steuerpflichtig. Dies ist somit deutlich weniger, als wenn ihm seine Mutter das Geldvermögen von ursprünglich EUR 5.000.000 gleich zu Beginn im Ganzen übertragen hätte. Denn dann würde die Schenkungsteuer ohne unsere Gestaltung per Nießbrauch unter Abzug des ansetzbaren Freibetrags auf einen Betrag von EUR 4.600.000 anfallen.

Optimierung der Schenkungsteuer durch Nießbrauch

Die Schenkungssteuer lässt sich natürlich weiter optimieren, indem in diesem Beispiel das Nutzungsrecht genutzt wird. Dazu müssen die Anteile des beschenkten Unternehmens über die nächsten zehn Jahre verteilt werden. So muss Frau Müller spätestens nach 30 Jahren keine Schenkungssteuer zahlen. Nach 20 Jahren beträgt die Schenkungssteuer nur noch 50.000 €, was bei dem für ihn geltenden Steuersatz von 7 % einer Schenkungssteuer von nur 3.500 € entspricht.

Gesetzliche Grundlagen zur Gestaltung des Nießbrauches

Zwei Steuergesetze müssen berücksichtigt werden, um die hier skizzierte Schenkungsteuergestaltung, als rechtssichere Verwertung von Veräußerungsgewinnen zu rechtfertigen. Einerseits gibt es das Erbschafts- und Schenkungsteuerrecht. Andererseits muss man sich auch die Veranlagungsurkunde ansehen.

Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz
Hier finden Sie sowohl die allgemeinen Regeln zur Schenkung von Unternehmensanteilen als auch die Regeln zur Identifizierung des Nutzungsrechts als Schenkungsteuerauslöser. Die Besteuerungsgrundlage des Nutzungsrechts findet sich in § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Tatsächlich gibt es keinen klaren Hinweis auf die Besteuerung des Nutzungsrechts. Dies ist jedoch eine Folge der allgemeinen Formulierung. Denn in unserem Beispiel ist klar gegeben, dass das Nutzungsrecht dem Empfänger auf Kosten des Spenders großzügig und reichlich eingeräumt wird. Dies gilt auch für die GmbH & Co. KG für. Außerdem müssen wir den Unterschied verstehen, den das Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht zum Zeitpunkt der Vermögensübertragung ausmacht. In unserem Beispiel finden Überweisungen immer zwischen lebenden Personen statt, daher verarbeiten wir Spenden nach § 7 ErbStG. Sie ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG steuerpflichtig. Zudem wird bei Übertragung des Genussrechts an den Begünstigten das Nutzungsrecht besteuert. Dies ist wichtig, da später keine Steuern enthalten sind, wenn der Steuersatz steigt. Hinzu kommt die Entlastung, wenn die Übertragung von Nießbrauch und Geschäftsanteilen zu einer Schenkungsteuer führt. § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG ist die Grundlage für diese Steuerentlastung. Die Höhe der Entschädigung hängt vom Grad der Verwandtschaft ab. Endgültige Leitlinien zur Regulierung der Bewertung übertragener Vermögenswerte für Zwecke der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Diese findet sich in § 12 ErbStG.

Bewertungsgesetz
Wer nun letzteren Anweisungen folgt, sollte im §§ 13 bis 16 BewG nachschlagen. Die Rechtsgrundlage für die Bestimmung des Kapitalwerts der Nutzung und der Anteile der Gesellschaft zu finden. Es enthält alle Informationen, die wir in unseren Beispielen verwenden, um die Dinge zu vereinfachen.

Fazit – Nießbrauch an Kapitalerträgen vermeiden

Es gibt viele verschiedene Möglichkeiten, die Schenkungssteuer großteils zu vermeiden oder sogar auf legalem Wege komplett zu vermeiden. Durch die Nutzung von Nutzungsrechten kann die Schenkungssteuer optimiert oder sogar ganz vermieden werden.

Wir sind keine Steuerberater, möchten Ihnen jedoch einen Anreiz und Hilfe für eventuell mögliche Besteuerungen geben. Eine vollumfängliche Vermögensplanung bedarf auch die Einbeziehung von optionalen steuerlichen Gesichtspunkten. Unsere Artikel ersetzen keine professionelle Beratung durch einen Steuerberater.

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